Sicheres Arbeiten im Labor - Fachinformation

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Beim Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen können Gesundheitsgefahren durch Kontamination, Pop-up Buttonäußere und Pop-up Buttoninnere Bestrahlung auftreten.

Dies erfordert eine strikte Einhaltung der 5 Grundregeln des Strahlenschutzes:
  • Expositionszeit verkürzen
  • Abstand halten
  • Pop-up ButtonAbschirmen
  • Kontamination vermeiden
  • Inkorporation vermeiden
Insbesondere sind folgende Maßnahmen wichtig:
  • Verwendung möglichst kleiner Mengen mit Pop-up Buttongeringer Aktivität
  • Arbeit in Pop-up ButtonGloveboxen und Abzügen bei leicht flüchtigen Stoffen
  • ausreichende Pop-up ButtonKennzeichnung von Stoffen, Kontroll- und Überwachungsbereichen
  • sichere Lagerung in Schutzbehältern und abschließbaren Kühlschränken
  • persönliche Schutzausrüstung, umfassende Hygienemaßnahmen
  • Pop-up ButtonUnterweisung und Überwachung des strahlenexponierten Personenkreises
  • ausführliche Dokumentation der Arbeitsvorgänge

äußere

Äußere Strahlungsbelastung tritt vor allem bei γ-Strahlern wie Chrom-51 und kombinierten β- und γ-Strahlern wie Jod-125 auf. Die Strahlung dieser Stoffe kann sehr tief ins Gewebe eindringen und strahlensensible Organe wie das Knochenmark gefährden. Die Eindringtiefe der Strahlung der meisten β-Strahler ist sehr gering (z.B. 6 μm bei Tritium). Die Strahlung von harten β-Strahlern wie Phosphor-32 mit einer Eindringtiefe von 9 mm kann jedoch auch eine Linsentrübung des Auges hervorrufen.

innere

Offene radioaktive Stoffe können auch durch Inkorporation, d.h. durch die Aufnahme von Stoffen über die Luft (Inhalation), den Magen-Darm-Trakt (Ingestion) oder offene Wunden in den Körper gelangen.

Die Schutzmaßnahmen gegen innere Bestrahlung wie z.B. Ess- und Trinkverbot, müssen besonders bei α- und β- Strahlern beachtet werden, da die gesamte Energie wegen ihrer geringen Reichweite auf kurzem Weg absorbiert wird.

Abschirmen

Abschirmungen gegen äußere Bestrahlung sind vor allem bei γ-Strahlern notwendig. Sie können z.B. mit mobilen Bleiwänden oder Bleibausteinen verwirklicht werden. Bei harten β-Strahlern sind Abschirmungen aus Plexiglas zu verwenden. Gegen die auftretende Bremsstrahlung (Röntgenstrahlung) wird zusätzlich eine Bleiabschirmung vor das Plexiglas gestellt. Die Plexiglasabschirmung befindet sich somit zwischen Strahlenquelle und Bleiabschirmung.

Zum Transport werden radioaktive Strahler in der Regel in Bleitigeln abgeschirmt.

geringer Aktivität

Die Aktivität ist das Maß für die Menge des radioaktiven Materials. Es gibt die Anzahl der Zerfälle in dieser Menge pro Zeit an. Die Einheit der Aktivität ist Becquerel (1 Bq = 1 Zerfall/s im zeitlichen Mittel).

Werden die Freigrenzen nach Anlage III der Strahlenschutzverordnung überschritten, ist eine Anzeige und Genehmigung durch die staatliche Arbeitsschutzbehörde sowie die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten notwendig (vgl. Kapitel C: Strahlung).

Nach der Strahlenschutzverordnung gelten zum Beispiel folgende Freigrenzen:

Tritium 1×10 9Bq
Kohlenstoff-14 1×10 7 Bq
Phosphor-32 1×10 5 Bq
Jod-125 1×10 6 Bq

Gloveboxen und Abzügen

Sofern die Gefahr der Freisetzung besteht, sollten radioaktive Stoffe in Gloveboxen gehandhabt werden. Alternativ können auch spezielle Radionuklidabzüge nach DIN 25466 eingesetzt werden, wobei hier der gesamte Frontschieber geschlossen zu halten ist. Besondere Probleme bereiten bestimmte Radionuklide wie Strontium-90 oder die Transurane, da sie bei einer Inkorporation sehr lange im Körper verbleiben.

Zur Vermeidung der Freisetzung kann auch mit geeigneten Rückhaltevorrichtungen (Vorlagen oder Kühlfallen) gearbeitet werden.

Kennzeichnung

Vorratsbehälter mit radioaktiven Stoffen von mehr als dem 104-fachen der Freigrenzen müssen nach § 68 der Strahlenschutzverordnung mit dem Radionuklid, der Aktivität, dem Tag der Abfüllung, dem Strahlenzeichen und dem Namen des Strahlenschutzverantwortlichen bzw. -beauftragten gekennzeichnet sein.

Auch Kontrollbereiche werden mit einem Strahlenzeichen und dem Wortlaut „Kontrollbereich – kein Zutritt” gekennzeichnet. Liegt kein Kontrollbereich vor, weil z.B. nur kurzzeitig mit offenen radioaktiven Stoffen unterhalb der Freigrenzen umgegangen wird, so hat dies an besonders gekennzeichneten Arbeitsplätzen und Geräten zu erfolgen.

Mehr Informationen zur Einrichtung von Überwachungs- und Kontrollbereichen erhalten Sie in Kapitel C: Röntgenstrahlung. Informationen zur Kennzeichnung finden Sie in § 68 StrahlenschutzV.

Unterweisung

Strahlenexponierte Mitarbeiter, die sich in Kontrollbereichen aufhalten, müssen regelmäßig messtechnisch und arbeitsmedizinisch überwacht werden. Beim Umgang mit z.B. Phosphor-32 oder Jod-125 wird hierzu ein Dosimeter verwendet, das die Mitarbeiter während ihrer gesamten Arbeitszeit tragen und das monatlich ausgewertet wird. Bei Verdacht einer Inkorporation sind Inkorporationsmessungen durchzuführen. Alle Ergebnisse sind zu dokumentieren.

Angaben zur höchstzulässigen Personendosis finden Sie im Abschnitt 6 der Strahlenschutzverordnung, Regelungen für Schwangere und unter 18-Jährige in Kapitel Kapitel C: Röntgenstrahlung.

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