Röntgenstrahlen werden z.B. in der Röntgenstrukturanalyse oder als Bildgeber in medizinischen Laboren eingesetzt.
Der Strahlenschutz ist vorrangig durch bauliche und technische Einrichtungen wie Strahlenschutzwände, Bleiglasfenster und Türschalter sicherzustellen. Die Abschirmungen an den Geräten müssen so angebracht sein, dass die Bedienung und Justage außerhalb des gefährdeten Bereichs möglich ist.
Der
Kontrollbereich ist abzugrenzen und deutlich zu
kennzeichnen. Personen, die sich in ihm aufhalten, müssen die erforderliche Schutzkleidung wie
Bleischürzen, -handschuhe und Röntgenschutzbrillen tragen. Für Schwangere gelten besondere
Vorschriften.
Darüber hinaus müssen die Mitarbeiter messtechnisch und
arbeitsmedizinisch überwacht
werden.
Bei genehmigungs- und anzeigebedürftigen Tätigkeiten sind Kontroll- und Überwachungsbereiche einzurichten. Während sich der eigentliche Kontrollbereich in der Regel im Röntgenraum befindet, wird die Bedienung über Bleiglasfenster oder Monitore häufig vom Überwachungsbereich aus durchgeführt.
In Kontrollbereichen können Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert erhalten. In Überwachungsbereichen können dies mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr sein.
Zum Vergleich: Jeder von uns wird durch natürliche, ionisierende Strahlung in unseren Breitengraden einer Dosis von ca. 2,5 Millisievert im Kalenderjahr ausgesetzt. Dieser Wert schwankt je nach Aufenthaltsort auf der Erde zwischen 1 und 20 Millisievert pro Jahr.
Der Kontrollbereich muss während des Betriebs und der Betriebsbereitschaft mindestens mit den Worten „Kein Zutritt – Röntgen” deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.
(Vgl. § 53 Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen in der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV))
Schwangere Frauen dürfen als Mitarbeiterinnen bzw. Auszubildende den Kontrollbereich nur betreten, wenn der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte den Aufenthalt ausdrücklich gestattet.
(Vgl. § 55 (2) Zutritt zu Strahlenschutzbereichen in der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV))
Durch Überwachungsmaßnahmen muss außerdem sichergestellt werden, dass die Organdosis der Gebärmutter den Grenzwert von 1 Millisievert während der gesamten Schwangerschaft nicht überschreitet. Als helfende Personen haben Schwangere nur Zutritt, wenn zwingende Gründe vorliegen. Diese Regelungen gelten auch für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen ( Kapitel C: Radioaktive Stoffe).
(Vgl. § 78 (4) Grenzwerte für beruflich exponierte Personen in der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV))
Die Strahlenexposition der Mitarbeiter ist monatlich individuell zu ermitteln und im Strahlenpass zu dokumentieren. Zur Ermittlung müssen während der Arbeitszeit Filmdosimeter getragen werden. Dabei darf eine effektive Dosis von 20 Millisievert pro Kalenderjahr nicht überschritten werden. Ausnahmeregelungen sind im Paragraphen 78 (1) der Strahlenschutzverordnung festgelegt.
Eine ärztliche Untersuchung für Personen, die im Kontrollbereich arbeiten, ist innerhalb eines Jahres vor der Tätigkeit mit Röntgenstrahlen sowie in jährlichen Abständen durchzuführen.
(Vgl. § 78 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen in der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV))