Sicheres Arbeiten im Labor - Fachinformation

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Wenn Sie im Laboratorium mit Biostoffen der Pop-up ButtonRisikogruppe 1 arbeiten, ist eine Infektionsgefährdung durch den Biostoff unwahrscheinlich. Im Allgemeinen reicht es aus, die allgemeinen Grundregeln Pop-up Buttonguter mikrobiologischer Technik einzuhalten.

Bei Biostoffen der Risikogruppe 1 mit zusätzlicher sensibilisierender oder toxischer Wirkung sind weitere Pop-up ButtonMaßnahmen zu treffen, um die Exposition der Beschäftigten zu minimieren.

Die Stoffe der Risikogruppe 1 dürfen nur dann ohne Vorbehandlung entsorgt werden, wenn das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder andere Vorschriften wie z.B. das Abfallrecht dem nicht entgegenstehen.

Risikogruppe 1

Isolierte Biostoffe, mit denen weitergearbeitet werden soll, sind frühzeitig zu identifizieren. Werden dabei biologische Arbeitsstoffe mit Gefährdungspotenzial gefunden, muss in einem Laboratorium mit der entsprechenden Schutzstufe weitergearbeitet werden.

guter mikrobiologischer Technik

In Anhang I zum Merkblatt B 002 "Sichere Biotechnologie: Laboratorien" finden Sie die Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Biostoffen aufgelistet. In der Schutzstufe 1 sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen ausreichend, die sich in allgemeine Hygienemaßnahmen, spezielle Hygienemaßnahmen und weitergehende Schutzmaßnahmen differenzieren. Weitergehende Schutzmaßnahmen können entfallen, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende und toxische Wirkungen durchgeführt werden.

Sehen Sie sich hierzu auch das Kapitel C: Mikrobiologische Grundregeln an.

Maßnahmen

Bauliche und technische Maßnahmen, die eine Exposition der Mitarbeiter minimieren, sind z.B. das Arbeiten in mikrobiologischen Sicherheitswerkbänken (Abk. MSW) oder die Vermeidung sporenbildender Entwicklungsphasen bei Pilzen oder Actinomyceten.

Als organisatorische Maßnahmen sind wirksame Inaktivierungs- und Reinigungsmaßnahmnen in dem Hygieneplan festzulegen. Ggf. ist der Einsatz von geeignetem Atemschutz oder Schutzhandschuhen als zusätzliche persönliche Schutzausrüstung notwendig.

(Vgl. TRBA 100, Abs. 5.2.2)

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