Um Gesundheitsgefahren beim Umgang mit Biostoffen zu vermeiden, sollten Sie die folgenden „Grundregeln guter mikrobiologischer Technik“ streng befolgen:
Verbot von Essen, Trinken, Rauchen und dem Auftragen von Kosmetika
Überprüfung der Identität der verwendeten biologischen Arbeitsstoffe
Pipettierhilfen sind zu benutzen
Tragen von Laborkittel oder anderer Schutzkleidung
Aufräumen und Sauberhalten der Arbeitsbereiche
Nahrungsmittel zum Verzehr dürfen nicht im Laboratorium aufbewahrt werden. Auch beim Umgang mit als ungefährlich eingestuften biologischen Arbeitsstoffen darf in den Arbeitsräumen nicht gegessen, getrunken, geraucht, Schnupftabak benutzt oder geschminkt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass Oberflächen, Geräte und damit auch die Hände mit anderen biologischen Arbeitsstoffen verunreinigt sind.
Bei allen Arbeitsschritten ist die Aerosolbildung möglichst zu vermeiden. Vor allem Rühren, Mischen und Homogenisieren sollten nur in geschlossenen Gefäßen ausgeführt werden.
Die Identität der verwendeten biologischen Arbeitstoffe ist regelmäßig zu überprüfen, wenn dies für die Beurteilung des Gefährdungspotenzials erforderlich ist. Auch bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 könnten die Kulturen mit Mikroorganismen kontaminiert sein, die einer höheren Risikogruppe angehören.
Mundpipettieren ist verboten. Dies gilt für das Pipettieren von chemischen Stoffen genauso wie für biologische Arbeitsstoffe. Vergiftungen, Verätzungen, Infektionen usw. können die Folge sein. In verschiedenster Art im Handel erhältliche Pipettierhilfen sind anzuwenden.
Der geschlossene Laborkittel ist bei allen Laboratoriumsarbeiten zu tragen. Die Ärmel dürfen nicht aufgekrempelt sein und der Kittel muss die persönliche Kleidung bis zum Knie bedecken. Der Laborkittel darf nur während der Arbeit getragen werden. Bei Tätigkeiten, bei denen es zum Verspritzen von biologischen Arbeitsstoffen kommen kann, müssen Schutzbrille mit Seitenschutz und erforderlichenfalls zusätzlich ein Gesichtsschutz getragen werden. Auch Schutzhandschuhe sind gegebenenfalls zu tragen.
Die Hände müssen nach Beendigung der Arbeit und vor Verlassen des Laboratoriums sorgfältig gewaschen, gegebenenfalls desinfiziert und rückgefettet werden. Erfordert Ihre Tätigkeit eine hygienische Händedesinfektion, dürfen Sie keine Schmuckstücke, Eheringe und Uhren tragen.
Arbeitsflächen sollen immer aufgeräumt sein. Nur die tatsächlich benötigten Geräte und Materialen sollen auf den Arbeitstischen stehen. Arbeitsflächen und Geräte sind nach dem Arbeiten zu säubern.
Vor Aufnahme der Tätigkeiten mit biologischen Arbeitstoffen und danach mindestens einmal jährlich sind die Beschäftigten mündlich und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Insbesondere unerfahrene Mitarbeiter müssen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen umfassend unterrichtet, sorgfältig angeleitet und überwacht werden.
Im Rahmen der Unterweisung muss außerdem eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchgeführt werden, in der die Mitarbeiter über Angebotsuntersuchungen und auf besondere Gefährdungen hingewiesen werden
(Vgl. BiostoffV § 12 und Kapitel B: Pflicht- und Angebotsuntersuchungen)