Sicheres Arbeiten im Labor - Fachinformation

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Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und fruchtbarkeitsschädigenden Stoffen der Kategorie Pop-up Button1A oder 1B müssen Sie neben den allgemeinen auch zusätzliche Schutzmaßnahmen gemäß Pop-up ButtonGefahrstoffverordnung durchführen.

Die wichtigsten Regeln fassen die Laborrichtlinien in einem Pop-up ButtonMaßnahmenkatalog zusammen. Hierzu gehören die Substitutionsprüfung, das Minimieren der Stoffmengen und das Abgrenzen und Kennzeichnen der Gefahrenbereiche. Zur Expositionsvermeidung müssen Sie vorrangig in einem Pop-up Buttongeschlossenen System arbeiten.

Wenn Sie diesen Maßnahmenkatalog einhalten, entfällt für Sie i.d.R. die geforderte Pop-up ButtonMessverpflichtung bei Arbeiten mit CMR-Stoffen.

Pop-up ButtonGgf. besteht die Pflicht, ein aktualisiertes Pop-up ButtonVerzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden und  keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B ausüben und bei denen eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit besteht.

Beachten Sie nicht zuletzt, dass CMR-Stoffe der Kategorie 1A oder 1B unter Verschluss gelagert werden müssen und nur Fachkundige Zugang haben dürfen.

1A oder 1B

Die Kategorien 1A und 1B nach neuer GHS-Einstufung entsprechen den Kategorien 1 und 2 der bisherigen Einstufung nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinien.

Gefahrstoffverordnung

Die allgemeinen Schutzmaßnahmen werden in den §§ 7 und 8 der Gefahrstoffverordnung beschrieben. Je nach vorliegender Gefährdung kommen zusätzlich die §§ 9 – 11 sowie die Anhänge zur Anwendung.

Bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen sind dies insbesondere der § 10 sowie der Anhang II Nummer 6 für besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe.

Maßnahmenkatalog

Der Maßnahmenkatalog in Abschnitt 5.1.7 der Laborrichtlinien DGUV Information 213-850 enthält insbesondere folgende Punkte:

  • Arbeiten in einem geschlossenen System (wenn Substitution nicht möglich),
  • Einhaltung von Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzgesetz inkl. zugehöriger Verordnungen,
  • arbeitsmedizinische Maßnahmen gemäß §§ 15 und 16 GefStoffV,
  • Abgrenzung und Kennzeichnung der Gefahrenbereiche,
  • Einzelbetriebsanweisungen,
  • Minimierung der Stoffmengen (siehe Kapitel B: Laborübliche Bedingungen),
  • persönliche Schutzausrüstung,
  • wirksames Erfassen und Ableiten von Abgasströmen,
  • Sicherheitsschränke für Druckgase mit 120-fachem Luftwechsel pro Stunde,
  • Expositionsminimierung bei Einwägevorgängen (Abzug, Glovebox, Einhausung),
  • gefahrlose Entsorgung von Reststoffen,
  • wirksame Reinigung bzw. Entsorgung verwendeter Geräte und persönlicher Schutzausrüstung.

geschlossenen System

Als geschlossenes System gelten im Sinne der Laborrichtlinien

  • im geschlossenen Abzug aufgestellte, nicht offen betriebene Apparaturen,
  • Vakuumapparaturen,
  • Gloveboxen,
  • Apparaturen mit dichten Verbindungen, bei denen alle Öffnungen an ein wirksames Abluftsystem angeschlossen sind.

Ist die Verwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, muss die Dauer der Exposition soweit wie möglich verkürzt und geeignete persönliche Schutzausrüstung getragen werden. Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe müssen zwingend in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden. (Vgl. Anhang II Nr. 6 GefStoffV).

Messverpflichtung

Gemäß Gefahrstoffverordnung muss die Exposition gegenüber CMR-Stoffen durch Arbeitsplatzmessungen oder andere geeignete Ermittlungsmethoden wie Berechnungsverfahren bestimmt werden. Es sei denn,

  • der Arbeitsplatzgrenzwert wird nachweislich eingehalten oder
  • es wird nach einem bekannt gegebenen verfahrens- und stoffspezifischem Kriterium (VSK) gearbeitet.

Halten Sie den Maßnahmenkatalog der Laborrichtlinien ein, erfüllen Sie die Anforderungen der Verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK) Anhang 1 Nr. IV der TRGS 420.

Darüber hinaus gilt: Ist die objektive Aussagekraft einer Messung nicht gegeben, kann der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entscheiden und dokumentieren, dass und warum er auf Messungen verzichtet.

Ggf.

Eine Aufnahme in das Verzeichnis ist z.B. nicht notwendig, wenn die Beschäftigten Labortätigkeiten mit laborüblichen Mengen unter Einhaltung der Anforderungen der TRGS 526 „Laboratorien“ ausüben. (Vgl. Nummer 4 Absatz 3 der TRGS 410).

Verzeichnis

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bietet eine Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Stoffen exponierter Beschäftigter an, die sog. Zentrale Expositionsdatenbank (ZED). Unternehmen können mit dieser Datenbank ihre Verpflichtungen nach der Gefahrstoffverordnung erfüllen. (Vgl. www.dguv.de/ifa/gestis/zentrale-expositionsdatenbank-(zed).

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