Sicheres Arbeiten im Labor - Fachinformation

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Eine wichtige Schutzmaßnahme besteht darin, die Dauer und das Ausmaß der Exposition gegenüber Gefahrstoffen zu begrenzen und die Arbeitsplatzgrenzwerte einzuhalten.

Als Arbeitgeber können Sie davon ausgehen, dass keine unzulässig hohe Exposition vorliegt, wenn Sie fachkundiges Personal einsetzen, nach den einschlägigen Vorschriften und insbesondere im Sinne der Laborrichtlinien mit den folgenden laborüblichen Bedingungen arbeiten:

  • Verwendung von Abzügen bei einer möglichen gefährlichen Gefahrstoffkonzentration in der Luft,
  • Einhaltung von Mengenbegrenzungen pro Ansatz.
Gefahrstoffe Mengengrenzen
Pop-up ButtonStoffe m. akuter Toxizität Kat. 1-2, Stoffe m. spezifischer Zielorgan-Toxiziät Kat. 1 0,1 l (Flüssigkeiten) 0,1 kg (Feststoffe)
Pop-up ButtonStoffe m. akuter Toxizität Kat. 3, Stoffe m. spezifischer Zielorgan-Toxiziät Kat. 2 Pop-up ButtonKarzinogene, keimzellmutatgene und reproduktionstoxische Stoffe 0,5 l (Flüssigkeiten) 0,5 kg (Feststoffe)
Übrige Gefahrstoffe 2,5 l (Flüssigkeiten) 1,0 kg (Feststoffe)
Falls keine zentrale Gasversorgung: Stoffe m. akuter inhalativer Toxizität Kat. 1-2, Pop-up ButtonStoffe m. Karzigonität, Keimzellenmutagenität u. Reproduktionstoxizität lecture bottles oder Kleinstahlflaschen ansonsten: 10-l-Druckgasflaschen
Falls keine zentrale Gasversorgung: Übrige Gase 50 l-Druckgasflaschen

Bei besonders gefährlichen Stoffen oder größeren Mengen sind häufig Pop-up ButtonZusatzmaßnahmen erforderlich.

Stoffe m. akuter Toxizität Kat. 1-2, Stoffe m. spezifischer Zielorgan-Toxiziät Kat. 1

Nach der alten Kennzeichnung wurden diese Stoffe als sehr giftig bezeichnet.

Soweit aktuelle Vorschriften und Regelwerke keine genaueren Angaben machen, können dem Merkmal „sehr giftig” nach der GHS-Einstufung i.d.R. Stoffe mit folgenden H-Sätzen entsprechen:

  • H300, H310, H330 (akute Toxizität „Lebensgefahr“) sowie
  • H370 (einmalige spezifische Zielorgan-Toxizität).

Stoffe m. akuter Toxizität Kat. 3, Stoffe m. spezifischer Zielorgan-Toxiziät Kat. 2

Nach der alten Kennzeichnung wurden diese Stoffe als giftig bezeichnet.

Soweit aktuelle Vorschriften und Regelwerke keine genaueren Angaben machen, können dem Merkmal „giftig” nach der GHS-Einstufung i.d.R. Stoffe mit folgenden H-Sätzen entsprechen:

  • H301, H311, H331 (akute Toxizität „Giftig”) sowie
  • H370 und H372 (einmalige und wiederholte spezifische Zielorgan-Toxizität).

Karzinogene, keimzellmutatgene und reproduktionstoxische Stoffe

Diese Stoffe wurden bislang als CMR-Stoffe bezeichnet.

Stoffe m. Karzigonität, Keimzellenmutagenität u. Reproduktionstoxizität

Diese Stoffe wurden bislang als CMR-Stoffe bezeichnet.

Zusatzmaßnahmen

Welche Maßnahmen durchzuführen sind, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung (ggf. sind die Arbeiten auch nur in einem Technikum möglich).

Besonders gefährlich ist z.B. ein sehr instabiler explosiver Stoff wie Nitroglycerin

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