Was ist im Labor während der Übergangsfristen zu tun?
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Um die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen weltweit zu vereinheitlichen, wurde das Global Harmonisierte System
GHS entwickelt und in Europa durch die
CLP-Verordnung eingeführt.
EG-Verordnung Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung – Regulation on classification, labelling and packaging of substances and mixtures)
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Bis zur Überarbeitung der Gefahrstoffverordnung im Herbst 2016
konnten Sie die Gefährdungsbeurteilung noch auf Basis der bisherigen
EU-Einstufung durchführen. Das Schutzniveau blieb damit zunächst
unverändert.
Inzwischen gelten prinzipiell die GHS-Regeln, auch wenn noch nicht alle TRGS umgestellt sind.
Da die nationalen Rechtsvorschriften (insbesondere die Gefahrstoffverordnung) vollständig an die CLP-Verordnung angepasst wurden, gelten die neuen GHS-Regeln.
Die bisherige Einstufung beruhte auf den Richtlinien
Vorsicht bei Einstufungsverschiebungen zwischen dem bisherigen und dem neuen System. Es kann sich dadurch auch bei einigen Maßnahmen neuer Handlungsbedarf ergeben.
Wird ein Stoff z.B. nach CLP-Verordnung als akut toxisch eingestuft (Gefahrenpiktogramm Totenkopf), nach bisheriger Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie aber „nur“ als gesundheitsschädlich, darf im Rahmen einer Übergangsregelung der Gefahrstoffverordnung trotzdem auf die Lagerung unter Verschluss verzichtet werden. Alle anderen Pflichten beziehen sich dann aber auf die neue Kennzeichnung – unter anderem auch die Festlegung der Lagerklasse und die Forderung nach Fachkunde oder besonderer Unterweisung der Mitarbeiter.
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Inzwischen dürfen nur noch Stoffe mit GHS-Kennzeichnung geliefert werden. Bei den Gemischen ist noch bis
zum 31.05.2017 prinzipiell eine Lieferung mit alten Etiketten möglich – eine gute Gelegenheit, um vorhandene
Gefährdungsbeurteilungen zu
überprüfen.
Insbesondere sollten Sie prüfen, ob die aktuellen Sicherheitsdatenblätter wichtige
Änderungen enthalten. Wenn dies nicht der Fall ist, können Sie vorhandene Beurteilungen grundsätzlich
weiter verwenden.
Bei der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung sollten Sie sich u.a. folgende Fragen stellen:
Sicherheitsdatenblätter dürfen inzwischen die „alte“ Einstufung nur noch ausnahmsweise und maximal bis zum 31.05.2017 enthalten.
Wichtige Änderungen im Sicherheitsdatenblatt können sich durch neue Erkenntnisse z.B. aus der Stoffbewertung nach REACH ergeben haben.
Detailinformationen zum Sicherheitsdatenblatt finden Sie in der TRGS 220 „Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern“ und bei Sicherheitsd@tenblatt-online , einem Internetangebot der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
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Nachdem in der EU die letzte Übergangsfrist am
31.5.2015 abgelaufen ist, beziehen sich in Deutschland noch viele Regelungen auf das alte Recht.
Daher ist es hilfreich für die sinngemäße Anwendung, wenn aus früheren Sicherheitsdatenblättern noch
die alte Einstufung im Gefahrstoffverzeichnis aufgeführt wird – natürlich nur, sofern sich keine weiteren
Änderungen durch neue Erkenntnisse ergeben haben.
Auch die
vereinfachte, also innerbetriebliche Kennzeichnung ist betroffen. Dafür wurde von der DGUV ein
vereinfachtes
Kennzeichnungssystem für Laboratorien entwickelt.
Bis zum 31.05.2017 ist lediglich der Abverkauf von nach altem Recht gekennzeichneten Gemischen, die bereits in Verkehr gebracht wurden, zulässig.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Kapitel B: Vereinfachte Kennzeichnung
Die bisherige Einstufung beruhte auf den Richtlinien
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Sobald Sie von Lieferanten neu gekennzeichnete Stoffe erhalten, sollten Sie auch die Betriebsanweisungen
sukzessive an GHS
anpassen.
Auch hier ist kein formales Datum vorgesehen, wann die Umstellung auf GHS abgeschlossen sein muss. Insbesondere
dort, wo noch Kennzeichnungen nach „altem“ Recht vorhanden sind, muss die Betriebsanweisung auch noch
nicht auf GHS angepasst werden. Eine Umstellung auf GHS ist jedoch auch in diesen Fällen möglich. In
jedem Fall muss der Mitarbeiter
unterwiesen werden, so dass keine Fragen hinsichtlich der Gültigkeit der Betriebsanweisungen offen
bleiben.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Kapitel B: Betriebsanweisungen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Kapitel B: Unterweisungen.
Rechtsgrundlage