Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss auch ein Gefahrstoffverzeichnis über alle
gefährlichen Stoffe geführt werden, mit denen im Labor umgegangen wird.
Das Verzeichnis muss für alle Mitarbeiter zugänglich sein und auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter verweisen. Gemäß Gefahrstoffverordnung muss es mindestens enthalten:
Sie können das Verzeichnis um
weitere Informationen
zum Gefahrstoff sinnvoll ergänzen.
Beispiel eines Gefahrstoffverzeichnisses
für die GHS-Übergangszeit
Es wird empfohlen, auch Gefahrstoffe, die nur zu einer geringen Gefährdung führen, in das Gefahrstoffverzeichnis (Gefahrstoffkataster) aufzunehmen.
Damit müssen Sie das Verzeichnis bei Änderungen oder neuen Verwendungen nicht ständig sofort anpassen. Außerdem ermöglicht Ihnen das komplette Verzeichnis einen schnellen Überblick über die Stoffbestände.
Während der Übergangszeit zur neuen Einstufung nach GHS sollte das Gefahrstoffverzeichnis beide Einstufungen enthalten: sowohl die bisherige Einstufung nach Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie als auch die neue Einstufung nach CLP-Verordnung. Das erleichtert die Anwendung in dieser Übergangszeit.
Ergänzungen von weiteren Informationen z.B. zum Hersteller oder Lieferanten bzw. zu physikalischen Daten oder Umweltschutzdaten sind sinnvoll, da dann nur eine Liste geführt werden muss und sich der Verwaltungsaufwand minimiert.
Mit dem Gefahrstoffinformationssystem Chemie ( www.gischem.de) der BG RCI können Sie Ihr eigenes Gefahrstoffverzeichnis leicht selbst erstellen.