Bei vielen manuellen Arbeitsschritten im Labor sind die
Mitarbeiter Gefahrstoffen direkt ausgesetzt. Deshalb sind bei der
Gefährdungsbeurteilung nicht nur die Eigenschaften der Stoffe,
sondern auch immer die Verfahrensbedingungen und hier vor allem
die
Expositionsverhältnisse
zu berücksichtigen.
Generell können Sie davon ausgehen, dass keine unzulässige hohe
Exposition von Gefahrstoffen vorliegt und auch Brand- und
Explosionsgefahren wirksam reduziert werden, wenn Sie gemäß den
Laborrichtlinien und insbesondere den
laborüblichen Bedingungen
arbeiten. Wenn Sie eine erhöhte Exposition aber nicht sicher
ausschließen können, muss diese
gesondert beurteilt
werden.
Hierzu gehören die inhalative, dermale und orale Exposition sowie auch die Auswirkungen durch physikalisch-chemische Stoffeigenschaften oder die Inkorporation durch mechanische Verletzungen (z.B. Stich- und Schnittverletzungen).
Neben dem Arbeiten im Abzug werden unter den laborüblichen Bedingungen bestimmte maximale Gefahrstoffmengen verstanden (siehe Kapitel A: Grundsicherheit mit den Laborrichtlinien und Kapitel B: Laborübliche Bedingungen). Größere Mengen als unter laborüblichen Bedingungen sind gesondert in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Die Schutzmaßnahmenpakete der Laborrichtlinien bieten auch bei Tätigkeiten mit neuen oder noch nicht ausreichend untersuchten Stoffen einen wirksamen Schutz.
Die Exposition können Sie z.B. durch Berechnungsverfahren oder Analogieschlüssen zu vergleichbaren Arbeitsplätzen ermitteln. Wenn das nicht möglich ist, müssen Sie die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte durch Messungen nachweisen.