Tätigkeiten mit hochpathogenen Biostoffen der Risikogruppen 3 und 4 sind mit hohen Gefährdungen verknüpft.
Sie verlangen nicht nur ein
hohes Schutzniveau durch entsprechende
baulich-technische,
organisatorische und
persönliche Schutzmaßnahmen. Sie erfordern auch eine hohe persönliche Zuverlässigkeit.
Biostoffe der Risikogruppe 3, die mit
(**) gekennzeichnet sind, sind solche Biostoffe, bei denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte
begrenzt ist. Bei
diesen Biostoffen kann eine Übertragung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen. Es
kann auf einige
technische Maßnahmen der Schutzstufe 3 verzichtet werden.
In Abhängigkeit von der Gefährdung sind über die allgemeinen Grundregeln hinaus weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese Schutzmaßnahmen sind in der TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" und in der B 002 "Sichere Biotechnologie: Laboratorien" (DGUV Information 213-086) aufgeführt.
Beispielhaft werden folgende Anforderungen für Schutzstufe 3 genannt:
Die Biostoffverordnung sieht ein Erlaubnisverfahren vor der Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 und 4 in Laboratorien vor. Erst wenn die zuständige Behörde dem Arbeitgeber die Erlaubnis erteilt hat, darf die entsprechende Tätigkeit durchgeführt werden (präventives Verbot mit einem Erlaubnisvorbehalt).
Eine persönliche Schutzmaßnahme ist beispielsweise das Tragen von Laborkitteln, die an der Rumpfvorderseite geschlossen sind.
Schutzmaßnahmen, die sich auf die Übertragung auf dem Luftweg beziehen, sind normalerweise nicht umzusetzen. So kann ggf. z.B. die Personenschleuse entfallen. Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind, bedürfen keiner Erlaubnis und es muss keine fachkundige Person benannt werden.
Erreger der Risikogruppe 3** sind im Wesentlichen die Erreger der Hepatitis B und C oder AIDS, also HBV, HCV und HIV.