Die
Einstufung der Biostoffe in vier Risikogruppen erfolgt ausschließlich entsprechend der
Pathogenität gegenüber dem Menschen. Die sensibilisierenden und toxischen Eigenschaften werden
bei der Einstufung nicht berücksichtigt!
Die
GESTIS-Biostoffdatenbank informiert umfassend über Risiken und den richtigen Umgang mit Biostoffen.
TRBA 450 beschreibt Kriterien für die Einstufung von Biostoffe in Risikogruppen. Die verbindlichen Einstufungen des Biostoffes sind in den TRBA 460 bis 468 [4-8] gelistet.
Unter Pathogenität versteht man die Fähigkeit eines Biostoffe, in einem Wirt eine Krankheit auszulösen. Infiziert sich ein Mitarbeiter z.B. mit pathogenen Bakterien, kann er krank werden.
Auf den Internetseiten der DGUV finden Sie die GESTIS-Biostoffdatenbank. Sie enthält Informationen für sichere Tätigkeiten mit Biostoffen am Arbeitsplatz, wie z.B. die erforderlichen technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen bei "gezielten" Tätigkeiten in Laboratorien.
Biostoffe der Risikogruppe 1 sind solche, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
Bakterien- und Pilzarten der Risikogruppe 1 werden zum Beispiel bei der Herstellung von Joghurt, Käse, Bier und Wein genutzt.
Biostoffe der Risikogruppe 2 sind solche, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
Beispiele:
Biostoffe der Risikogruppe 3 sind solche, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
Beispiele:
Bei bestimmten Biostoffen, die in die Risikogruppe 3 eingestuft und in den Einstufungslisten mit zwei Sternchen (**) versehen wurden, ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann. Spezifische Sicherheitsmaßnahmen für diese biologischen Arbeitsstoffe sind in Abschnitt 5.4.2 und im Anhang 2 der TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien” aufgeführt.
Beispiele für Spezies der Risikogruppe 3**:
Biostoffe der Risikogruppe 4 sind solche, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
Beispiele:
Bislang wurden nur Viren in dieser höchsten Risikogruppe 4 eingestuft.