Der
Gesetzgeber schreibt beim Betreiben eines Roboters einen Reihe von Schutzeinrichtungen und betriebsbedingte
Schutzmaßnahmen vor.
Bei einer Gefährdungsbeurteilung sind nicht nur die mechanischen Gefährdungen zu berücksichtigen, sondern auch die Gefahr der Kontamination durch Gefahrstoffe oder durch Biostoffe, z.B. aufgrund der Möglichkeit von Verletzungen oder Havarien.
Für die Arbeitssicherheit können technische Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Diese Schutzmaßnahmen werden realisiert durch
Nur bei geschlossenen Schutztüren kann der Roboter in Betrieb gesetzt werden. Wird die Umzäunung geöffnet, hält die Anlage automatisch an.
Sicherheitsschalter überwachen die Schutztüren.
Lichtschranken registrieren, ob sich Personen im Arbeitsbereich des Roboters befinden und schalten die Anlage automatisch ab.