Auch bei Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht zugeordnet werden, muss die Biostoffverordnung beachtet
werden. Falls in den
Rechtsvorgaben zur Gentechnik strengere Regelungen vorhanden sind, so müssen diese beachtet
werden. Alle gentechnischen Arbeiten bedürfen grund-sätzlich einer
Sicherheitseinstufung zur Festlegung des vorhandenen Gefährdungspotenzials. Für die Zuordnung
gentechnischer Arbeiten in eine der Sicherheitsstufen ist eine Gesamtbewertung der für die Sicherheit
bedeutsamen Eigenschaften
und der von ihnen ausgehenden Gefährdung unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen und der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nötig.
Die Einteilung erfolgt in vier
Sicherheitsstufen 1 - 4
(S1 – S4). Bei der Bestimmung der Risikogruppen der Spender- bzw. Empfängerorganismen kann auf
veröffentlichte Listen zugegriffen werden.
Anwendung finden das Gentechnikgesetz (GenTG) und die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
Die Grundlagen der Sicherheitseinstufung und nähere Angaben zu ihrer Durchführung werden in den §§ 4 - 7 GenTSV ausgeführt.
Die Übertragung der DNA eines Spenderorganismus führt zu einer Veränderung des genetischen Materials des Empfängerorganismus und damit zur Erzeugung eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO).
Zuordnung der gentechnischen Arbeiten nach dem Stand der Wissenschaft
Sicherheitsstufe | Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt |
1 | kein Risiko |
2 | geringes Risiko |
3 | mäßiges Risiko |
4 | hohes Risiko oder der begründete Verdacht eines solchen Risikos |
Z.B. "Risikobewertete Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten" des Bundesgesundheitsblatts