Sicheres Arbeiten im Labor - Fachinformation

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Auch bei Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht zugeordnet werden, muss die Biostoffverordnung beachtet werden. Falls in den Pop-up ButtonRechtsvorgaben zur Gentechnik strengere Regelungen vorhanden sind, so müssen diese beachtet werden. Alle gentechnischen Arbeiten bedürfen grund-sätzlich einer Pop-up ButtonSicherheitseinstufung zur Festlegung des vorhandenen Gefährdungspotenzials. Für die Zuordnung gentechnischer Arbeiten in eine der Sicherheitsstufen ist eine Gesamtbewertung der für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften

und der von ihnen ausgehenden Gefährdung unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen und der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nötig.

Die Einteilung erfolgt in vier Pop-up ButtonSicherheitsstufen 1 - 4 (S1 – S4). Bei der Bestimmung der Risikogruppen der Spender- bzw. Empfängerorganismen kann auf Pop-up Buttonveröffentlichte Listen zugegriffen werden.

Rechtsvorgaben zur Gentechnik

Anwendung finden das Gentechnikgesetz (GenTG) und die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)

Sicherheitseinstufung

Die Grundlagen der Sicherheitseinstufung und nähere Angaben zu ihrer Durchführung werden in den §§ 4 - 7 GenTSV ausgeführt.

Gentechnisch veränderten Organismen (GVO)

Die Übertragung der DNA eines Spenderorganismus führt zu einer Veränderung des genetischen Materials des Empfängerorganismus und damit zur Erzeugung eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO).

Sicherheitsstufen 1 - 4

Zuordnung der gentechnischen Arbeiten nach dem Stand der Wissenschaft

Sicherheitsstufe Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt
1 kein Risiko
2 geringes Risiko
3 mäßiges Risiko
4 hohes Risiko oder der begründete Verdacht eines solchen Risikos

veröffentlichte Listen

Z.B. "Risikobewertete Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten" des Bundesgesundheitsblatts

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