Sicheres Arbeiten im Labor - Fachinformation

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Je nach Pop-up ButtonArt der Tätigkeit und der damit verbundenen Infektionsgefährdung werden als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen.

Bei der Einstufung der Tätigkeit in eine Schutzstufe ist unterer anderem zu entscheiden, ob beim Umgang mit Biostoffen gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeführt werden.

Tätigkeiten

Art der Tätigkeit

Die Biostoffverordnung unterscheidet gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen. Bei gezielten Tätigkeiten sind die Expositionsbedingungen abschätzbar, bei nicht gezielten Tätigkeiten ist diese Ermittlung häufig schwieriger.

Beispiel

Eine gezielte Tätigkeit ist typischerweise die Verwendung von Mikroorganismen in der Forschung, z.B. die Untersuchung eines konkreten Bakteriums.

Beispiel

Eine nicht gezielte Tätigkeit ist typischerweise die Analyse von humanem Probenmaterial, z.B. eine Blutuntersuchung.

Beispiel

Maßgeblich für die Einstufung ist die Feststellung, welche unterschiedlichen Biostoffe in welchem Umfang und in welcher Form bei der Tätigkeit auftreten können. Die Biostoffe sind hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials einzeln zu beurteilen: Berücksichtigt werden dabei Einstufung, Art der Tätigkeit, Übertragungswege und die Expositionssituation.

Werden mehrere Biostoffe bei der nicht gezielten Tätigkeit verwendet, so richtet sich die Schutzstufe nach der Risikogruppe des Stoffes, der im Einzelfall für den Schutz des Beschäftigten relevant ist. Dieser muss nicht unbedingt das höchste Gefährdungspotenzial besitzen.

Ein Beispiel: Ein Biostoff der Risikogruppe 3 kommt bei der betrachteten nicht gezielten Tätigkeit selten vor und die Exposition ist sehr gering. Ein Biostoff der Risikogruppe 2 wird jedoch in großem Umfang erwartet. Er bestimmt damit den Grad der Infektionsgefährdung maßgeblich. Die Tätigkeit kann somit ggf. der Schutzstufe 2 zugeordnet werden.

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