Klicken Sie die drei Laschen an, die die Abgrenzung der unterschiedlichen Anwendungsbereiche zeigen.
Grundsätzlich kann der Umgang mit biologischen Agenzien höherer Risikogruppen – unabhängig davon, ob "klassisch-mikrobiologisch" oder "gentechnisch" gearbeitet wird – bestimmte Risiken mitbringen.
Die Gefahren, die durch den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen ausgehen, sind dabei nicht größer oder kleiner als bei Arbeiten mit Biostoffen, sondern andere. Der Kontakt mit einem GVO führt nicht zwingend zu einer Erkrankung beim Menschen.
Während bei Arbeiten ohne gentechnischen Bezug die biologischen Sicherheitsstufen 1 bis 4 je nach Infektionsrisiko des Biostoffes greifen, werden bei Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen je nach Risikobewertung gentechnische Sicherheitsstufen von 1 bis 4 definiert.
In der Praxis ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV mit dem Ergebnis der Risikobewertung/Sicherheitseinstufung
nach Gentechnikrecht und den damit verbundenen Schutz- bzw. Sicherheitsmaßnahmen
abzugleichen.
Die TRBA 100 ist bei gentechnischen Arbeiten zu beachten, wenn darin abstrakte Regelungen der GenTSV konkretisiert werden oder wenn die Regelungen in der TRBA darüber hinausgehen.