Im Betriebsbuch sind das Datum und die Dauer der Nutzung sowie die Namen der Nutzer zu dokumentieren.
Der Arbeitgeber muss für Zentrifugen unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung eine
Betriebsanweisung aufstellen. Die
Benutzer sind anhand dieser Betriebsanweisung, die sie zu beachten
haben, mündlich zu unterweisen.
Bei Tätigkeiten mit
entzündbaren Flüssigkeiten ist auf
die
Explosionsgefahren zu achten.
Für Ultrazentrifugen ist ein
Betriebsbuch zu führen. Jeder
Beschäftigte, der mit einer Ultrazentrifuge gearbeitet hat, muss
dies im Betriebsbuch festhalten.
Zentrifugen sind regelmäßig durch eine
befähigte Person auf ihre
Arbeitssicherheit zu
prüfen. Ausgenommen sind nur
kleine Zentrifugen.
Die Betriebsanweisung soll sicherheitstechnisch wichtige Angaben wie die Art der Beladung der Zentrifuge (z.B. Gleichmäßigkeit der Beladung) oder die zulässige Füllmenge beinhalten. Bei ortsveränderlich aufstellbaren Zentrifugen sollten auch Angaben über die Aufstellung enthalten sein (z.B. über die Einhaltung des Freiraums).
Nach bisheriger Einstufung sind hiermit leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten sowie andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 45 °C gemeint.
Im Einstufungssystem GHS sind dies die entzündbaren Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2. Bei entzündbaren Flüssigkeiten der Kategorie 3 muss der Flammpunkt betrachtet werden: Liegt er über 45 °C, sind i.d.R. keine weiteren Maßnahmen des Explosionsschutzes erforderlich.
Wenn Flüssigkeiten auf ihren Flammpunkt oder bis zu 15 °C unterhalb ihres Flammpunktes erhitzt zentrifugiert werden, sind unabhängig von einer Einstufung in jedem Fall Maßnahmen des Explosionsschutzes zu beachten.
Unter Umständen sind lüftungstechnische Maßnahmen oder eine Inertisierung der Zentrifuge erforderlich.
Falls die Zentrifuge über keinen Inertisierungsanschluss verfügt, kann sie bei weitgehend geschlossenem Deckel über einen Schlauch z.B. mit Argon gespült und anschließend sofort verschlossen werden.
Im Betriebsbuch sind das Datum und die Dauer der Nutzung sowie die Namen der Nutzer zu dokumentieren.
Eine befähigte Person ist nach der Betriebssicherheitsverordnung eine Person, die aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung und aufgrund ihrer zeitnahen beruflichen Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel, in diesem Fall der Zentrifugen, verfügt.
Sie sollte mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Zentrifugen beurteilen kann.
(Vgl. § 2 Abs. 7 BetrSichV)
Zentrifugen sollten im Betriebszustand mindestens einmal jährlich und zusätzlich im zerlegten Zustand bei Bedarf, mindestens jedoch alle 3 Jahre, durch eine befähigte Person geprüft werden.
Ultrazentrifugen sollten mindestens einmal jährlich im zerlegten Zustand von einer befähigten Person auf ihre Arbeitssicherheit geprüft werden.
Hierunter fallen Laborzentrifugen für Zentrifugiergut, das nicht entzündbar oder explosiv ist, mit einer kinetischen Energie bis zu 10000 Nm oder bis zu 500 W Nennleistung.