Immer in ausreichender Menge zugängliches Erste-Hilfe-Material muss vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.
Rettungszeichen zeigen Ihnen den Weg zu Erste-Hilfe-Einrichtungen und zu den Aufbewahrungsorten von Erste-Hilfe-Material und Rettungsgeräten.
Versorgungsmittel, die nur von einem Arzt eingesetzt werden dürfen, müssen gesondert und unter Verschluss aufbewahrt werden.
Bei Tätigkeiten mit akut toxischen Stoffen sollten die in den Betriebsanweisungen angegebenen Gegenmittel bereitgehalten werden, um möglichen Vergiftungen vorbeugen zu können.
Ein gut sortierter Verbandkasten reicht in vielen Fällen bereits aus, um eine sinnvolle Erstversorgung durchzuführen.
Was ein Verbandkasten enthalten sollte, beschreibt die DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb”.
E03 Erste Hilfe
E07 Notruftelefon
E04 Krankentrage
E05 Körpernotdusche
E08 Arzt
E06 Augenspüleinrichtung
E01 Richtungsangabe für Erste-Hilfe-Einrichtungen
Alle Rettungszeichen finden Sie in Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz” (ASR A1.3).
Bei Tätigkeiten mit Flusssäure bzw. Fluorwasserstoff sollten als Gegenmittel z.B. Calciumgluconat-Präparate bereitstehen. Polyethylenglycol hilft bei Hautkontakt mit Phenol, Dimercaptopropansulfonat (DMPS) bei Vergiftungen mit Arsen.
Weitere Stoffe und ihre Gegenmittel finden Sie in der DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb”, Abschnitt 5.3.3.