Sicheres Arbeiten im Labor - Fachinformation

Querverweise
Sie sind hier:

Um den Pop-up ButtonBeschäftigten an Pop-up ButtonBildschirmarbeitsplätzen ein gesundheitsgerechtes Arbeiten zu ermöglichen, sollten folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Einhaltung der Mindestmaße für den Arbeitsplatz, den Arbeitstisch und den Arbeitsstuhl,
  • eine Pop-up Buttonausreichende Beleuchtung und eine Pop-up Buttonoptimale Einrichtung des Arbeitsplatzes ohne störende Reflexionen auf dem Bildschirm,
  • geräusch- und strahlungsarme Bildschirmgeräte,
  • flexibel anordbare und leicht neigbare Tastaturen und Bildschirme,
  • benutzerfreundliche und der Arbeitsaufgabe angemessene Software,
  • regelmäßige Tätigkeitswechsel oder Pop-up ButtonPausen,
  • regelmäßige Pop-up ButtonAugenuntersuchungen.

PC-Arbeitsplätze, die nur der Gerätesteuerung dienen, sollten wenn möglich diesen Anforderungen auch entsprechen.

Übersicht öffnen

ausreichende Beleuchtung

Die Beleuchtungsstärke am Bildschirmarbeitsplatz sollte mindestens 500 Lux betragen. Die Allgemeinbeleuchtung sollte durch direkte Arbeitsplatzbeleuchtung ergänzt werden.

(Vgl. Kap. 2.2.3 Merkblatt T 044 „Bildschirmarbeitsplätze”)

optimale Einrichtung

Bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes sind Blendungen und Reflexionen oder eine falsche Aufstellung des Bildschirms zu vermeiden:

  • An den Fenstern sollten Vorhänge und Jalousien angebracht sein.
  • Der Bildschirm sollte so aufgestellt werden, dass er im Winkel von 90° zur Fensterfläche steht und zwischen den blendungsfreien Deckenleuchten oder Leuchtbändern im rechten Winkel zu ihnen positioniert wird.

Pausen

Um die physischen und psychischen Belastungen durch zu langes und statisches Sitzen zu vermeiden, sollte der Arbeitsablauf z.B. durch Mischarbeit möglichst abwechslungsreich gestaltet werden (Tätigkeiten im Sitzen, im Stehen und in der Bewegung) bzw. durch Pausen unterbrochen werden (z.B. 5-15 Minuten Pause im Rahmen von zwei Stunden).

(Vgl. Anhang 6 ArbStättV)

Augenuntersuchungen

Der Arbeitgeber hat vor Beginn der Bildschirmarbeit, in regelmäßigen Abständen und bei Auftreten von Beschwerden eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person und – falls erforderlich - durch einen Augenarzt anzubieten.

(Vgl. Anhang Teil 4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV))

Beschäftigten

Die im Dezember 2016 außer Kraft gesetzte Bildschirmarbeitsverordnung definierte beschäftigte Personen, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen. Dies bedeutete in der Praxis mindestens zwei Stunden Bildschirmarbeit pro Arbeitstag.

Heute ist die Bildschirmverordnung in die novellierte Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) eingefügt.

(Vgl. Anhang § 6 ArbStättV und Kap. 2.1 Merkblatt T 044 „Bildschirmarbeitsplätze“)

Bildschirmarbeitsplätzen

Ein Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz , der sich in Arbeitsräumen befindet und mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet ist.

  • eine Einrichtung zur Erfassung von Daten,
  • Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht,
  • Zusatzgeräte und Elemente, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgerätes gehören, oder
  • sonstige Arbeitsmittel.

Die Arbeitsstättenverordnung regelt sowohl die Anforderungen an ortsgebundene als auch an ortsveränderliche Bildschirmarbeitsgeräte.

(Vgl. Anhang 6.3 und 6.4 ArbStättV)

Bildschirmarbeitsplatz
PC-Steuerung eines Gerätes

Die Bildschirmarbeitsverordnung gilt u.a. nicht für tragbare Bildschirmgeräte, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden (z.B. Laptop, Notebook) oder für klassische Schreibmaschinen mit einem Display. Arbeitsplätze mit Bildschirmgeräten, die nur zur Steuerung von Geräten dienen, sind ebenfalls keine Bildschirmarbeitsplätze.

(Vgl. Anhang 6.3 und 6.4 ArbStättV)

Klicken Sie auf die Bezeichnungen, um weitere Informationen zu erhalten.

Pop-up Button
Verstellbarer
Drehstuhl
Pop-up ButtonMaße der Tisch- und
Bewegungsfläche

Verstellbarer Drehstuhl

Der Drehstuhl sollte folgende Anforderungen erfüllen:

  • 5 gleiche Abstützpunkte oder gebremste Rollen,
  • Tiefenfederung,
  • höhenverstellbare Sitzfläche von 42-53 cm,
  • höhen- und tiefenverstellbare Rückenlehne, die bis zu den Schulterblättern reicht, sich der unterschiedlichen Sitzhaltung anpasst und die Lendenwirbelsäule stützt.

Beachten Sie bei der Einstellung der Sitzhöhe, dass Ihre Ober- und Unterarme sowie Ihre Ober- und Unterschenkel einen Winkel von 90° bilden. Für kleinere Personen ist eventuell eine Fußstütze erforderlich.

Maße der Tisch- und Bewegungsfläche

Bewegungsfläche: mindestens 1,5 m2 freie Bewegungsfläche am eigenen Arbeitsplatz, an keiner Stelle weniger als 1 m tief

Tischfläche: mindestens 160 x 80 cm

Mindestarbeitskante: 80 cm, bei Verwendung eines Unterschranks 120 cm.

Inhalt Suche Bearbeitungsstand Querverweise Drucken Kapitel zurück Kapitel vor Seite zurück Seite vor Hauptmenü
Bitte geben Sie Ihren Namen ein!
Abbrechen