Um den Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen ein gesundheitsgerechtes Arbeiten zu ermöglichen, sollten folgende Anforderungen erfüllt werden:
PC-Arbeitsplätze, die nur der Gerätesteuerung dienen, sollten wenn möglich diesen Anforderungen auch entsprechen.
Die Beleuchtungsstärke am Bildschirmarbeitsplatz sollte mindestens 500 Lux betragen. Die Allgemeinbeleuchtung sollte durch direkte Arbeitsplatzbeleuchtung ergänzt werden.
(Vgl. Kap. 2.2.3 Merkblatt T 044 „Bildschirmarbeitsplätze”)
Bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes sind Blendungen und Reflexionen oder eine falsche Aufstellung des Bildschirms zu vermeiden:
Um die physischen und psychischen Belastungen durch zu langes und statisches Sitzen zu vermeiden, sollte der Arbeitsablauf z.B. durch Mischarbeit möglichst abwechslungsreich gestaltet werden (Tätigkeiten im Sitzen, im Stehen und in der Bewegung) bzw. durch Pausen unterbrochen werden (z.B. 5-15 Minuten Pause im Rahmen von zwei Stunden).
(Vgl. Anhang 6 ArbStättV)
Der Arbeitgeber hat vor Beginn der Bildschirmarbeit, in regelmäßigen Abständen und bei Auftreten von Beschwerden eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person und – falls erforderlich - durch einen Augenarzt anzubieten.
(Vgl. Anhang Teil 4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV))
Die im Dezember 2016 außer Kraft gesetzte Bildschirmarbeitsverordnung definierte beschäftigte Personen, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen. Dies bedeutete in der Praxis mindestens zwei Stunden Bildschirmarbeit pro Arbeitstag.
Heute ist die Bildschirmverordnung in die novellierte Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) eingefügt.
(Vgl. Anhang § 6 ArbStättV und Kap. 2.1 Merkblatt T 044 „Bildschirmarbeitsplätze“)
Ein Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz , der sich in Arbeitsräumen befindet und mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet ist.
Die Arbeitsstättenverordnung regelt sowohl die Anforderungen an ortsgebundene als auch an ortsveränderliche Bildschirmarbeitsgeräte.
(Vgl. Anhang 6.3 und 6.4 ArbStättV)
Die Bildschirmarbeitsverordnung gilt u.a. nicht für tragbare Bildschirmgeräte, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden (z.B. Laptop, Notebook) oder für klassische Schreibmaschinen mit einem Display. Arbeitsplätze mit Bildschirmgeräten, die nur zur Steuerung von Geräten dienen, sind ebenfalls keine Bildschirmarbeitsplätze.
(Vgl. Anhang 6.3 und 6.4 ArbStättV)
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Der Drehstuhl sollte folgende Anforderungen erfüllen:
Beachten Sie bei der Einstellung der Sitzhöhe, dass Ihre Ober- und Unterarme sowie Ihre Ober- und Unterschenkel einen Winkel von 90° bilden. Für kleinere Personen ist eventuell eine Fußstütze erforderlich.
Bewegungsfläche: mindestens 1,5 m2 freie Bewegungsfläche am eigenen Arbeitsplatz, an keiner Stelle weniger als 1 m tief
Tischfläche: mindestens 160 x 80 cm
Mindestarbeitskante: 80 cm, bei Verwendung eines Unterschranks 120 cm.