Gefährdungsbeurteilungen werden durchgeführt, um Gefährdungen für die Gesundheit und die Umwelt bereits im Vorfeld
des Entstehens zu erkennen. Deshalb sind Gefährdungsbeurteilungen durch das
Arbeitsschutzgesetz und durch
die Gefahrstoffverordnung vorgeschrieben.
Werden die Mitarbeiter in die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen einbezogen, ergeben sich viele
innerbetriebliche Vorteile. Auch die Wirtschaftlichkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und das Unternehmensimage
profitieren von der Feststellung und Beseitigung von Gefährdungen im Labor.
Die Gefährdungsbeurteilung stellt keine Einzelmaßnahme dar, sondern ist Einstieg in einen dynamischen Prozess. Sie ist Voraussetzung für die Betriebsanweisung und damit für die Festlegung aller Schutzmaßnahmen.
Im Arbeitsschutzgesetz finden sich die entsprechenden Regelungen in:
§ 5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen” und
§ 6 „Dokumentation”.
Maßgebend ist § 6 der Gefahrstoffverordnung „Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung”.
Die Gefährdungsbeurteilung nimmt in der Gefahrstoffverordnung einen zentralen Stellenwert ein: Sie ist vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit durchzuführen und zu dokumentieren. Auf ihrer Grundlage wird z.B. festgelegt, welche Schutzmaßnahmen entsprechend dem abgestuften Maßnahmenkonzept der Gefahrstoffverordnung notwendig sind.
Die konsequente Einbindung der Mitarbeiter in die Gefährdungsbeurteilung hat viele Vorteile, z.B.: