Vorgesetzte wie z.B. Laborleiter sind verpflichtet, im Rahmen ihrer
Zuständigkeit die
Maßnahmen zu treffen, die für die Gesundheit und den Schutz der Mitarbeiter erforderlich sind.
Zu ihren Aufgaben zählt daher,
Pflichten im Arbeitsschutz müssen vom Arbeitgeber im Rahmen einer
schriftlichen Beauftragung übertragen werden.
Vorgesetzter ist, wer mindestens einem Mitarbeiter gegenüber weisungsbefugt ist. Vorgesetzter ist aber auch, wer die Weisungsbefugnis nur vorübergehend ausübt, z.B. beim Anlernen eines neuen Mitarbeiters.
Vorgesetzte haben eine besondere Fürsorgepflicht (Garantenstellung) und sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Kompetenzen aktiv für die Sicherheit der ihnen anvertrauten Mitarbeiter zu sorgen.
Hierunter fallen beispielsweise die Durchführung von Unterweisungen, Beschäftigte auf eventuelles Fehlverhalten hinzuweisen und, falls erforderlich, gefahrdrohende Arbeiten einstellen zu lassen.
Kann der Vorgesetzte eine Maßnahme nicht selber durchführen, so muss er eine kompetente Person mit der Durchführung beauftragen.
Wie oft und wie intensiv solche Kontrollen stattfinden müssen, hängt von den betrieblichen Umständen ab.
(Vgl. A 006 „Verantwortung im Arbeitsschutz”, Abschnitt 2.2)
In der schriftlichen Beauftragung (z.B. Arbeitsvertrag, Organisationsschema, gesonderte Pflichtenübertragung) müssen der übertragene Verantwortungsbereich und die Befugnisse beschrieben werden.
Der Beauftragte muss die Erfüllung der sich ergebenden Anforderungen in eigener Verantwortung sicherstellen und haftet im Rahmen der übertragenen Pflichten wie der Arbeitgeber.
Beachten Sie: Auch mündliche Beauftragungen können wirksam sein! Nehmen Sie deshalb alle Beauftragungen ernst und klären Sie Verantwortungsbereiche ab.
(Vgl. A006 „Verantwortung im Arbeitsschutz”, Abschnitt 2.2 und § 13 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention” (DGUV Vorschrift 1))