Schauen Sie sich an, welche Aspekte die Gefährdungsbeurteilung vereinfachen und erleichtern können.
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Gefährdungsbeurteilungen sollen nicht in eine überdimensionierte Verwaltung ausufern, aber trotzdem alle Gefährdungen ganzheitlich erfassen.
Schauen Sie sich an, welche Aspekte die Gefährdungsbeurteilung vereinfachen und erleichtern können.
Die Laborrichtlinien vereinfachen als standardisiertes Arbeitsverfahren die Gefährdungsbeurteilung für die üblichen Laborarbeiten. Mit ihrer Einhaltung sind i.d.R. keine weiteren ständigen Beurteilungen für einzelne Versuche nötig.
Überprüfen Sie, ob die Tätigkeiten in Ihrem Labor entsprechend den Vorgaben der Laborrichtlinien durchgeführt werden (können) und konkretisieren Sie bestimmte Maßnahmen gemäß dem Konzept der Richtlinien. Ggf. müssen Sie nur noch wenige nicht abgedeckte Arbeitssituationen zusätzlich beurteilen.
Die Maßnahmen der Laborrichtlinien stellen ein standardisiertes Arbeitsverfahren nach Nr. 5 der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ dar, für das dementsprechend nur eine standardisierte, vereinfachte Gefährdungsbeurteilung notwendig ist. Standardisierte Arbeitsverfahren können sein:
Eine inhalative Gefahrstoffgefährdung wird in den Laborrichtlinien durch die Arbeit im Abzug ausgeschlossen, eine orale durch die Beachtung der Hygienemaßnahmen (nicht essen, trinken oder rauchen). Um die dermale Gefährdung zu verhindern, müssen Sie z.B. für Ihre spezifischen Labortätigkeiten geeignete Schutzhandschuhe auswählen und ggf. Tragezeitbegrenzungen vorgeben.
Das sind z.B. Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen oder größeren Gefahrstoffmengen.
Siehe auch Kapitel A: Grundsicherheit mit den Laborrichtlinien.
Häufig können Sie vergleichbare Tätigkeiten auch nach einem einheitlichen Muster in Gruppen beurteilen. Die Tätigkeiten müssen vergleichbar sein hinsichtlich
Schutzmaßnahmen können für einzelne Tätigkeiten oder Arbeitsplätze, aber auch für Gruppen von Arbeitsplätzen, Arbeitsbereiche oder Gebäude getroffen werden.
Sie können auch aus Einzeltätigkeiten zusammengesetzte Arbeitsprozesse in so genannten Standardprozeduren zusammengefasst beurteilen. Hierzu müssen Sie aussagefähige Rahmenbedingungen definieren und anschließend prüfen, ob die Gefährdungsbeurteilung der Standardprozedur auf den jeweiligen Arbeitsprozess zutrifft.
Ein Beispiel ist die Standardprozedur „Probenvorbereitung für die Gaschromatographie“. Nur wenn hier ein besonderer Schritt hinzukommt, z.B. die Derivatisierung mit einem besonders gefährlichen Reagenz, müssen Sie diesen Aspekt zusätzlich beurteilen.
Hierzu gehören vor allem Angaben über die eingesetzten Mengen, die beurteilten Verfahren und die dort berücksichtigten Gefahrenmerkmale.
Schutzmaßnahmen sind integraler Bestandteil jeder Arbeitsanweisung. Es ist daher zu empfehlen, alle für den Arbeitsprozess wichtigen Informationen in einem Dokument zusammenzufassen.
Ein Beispiel ist die folgende Unterlage, die für eine bestimmte Tätigkeit gleichzeitig die Gefährdungsbeurteilung und die Betriebsanweisung beinhaltet und zusätzlich als Vorlage für Unterweisungen genutzt werden kann.
DownloadMuster für eine zusammengefasste Anweisung
Laborrichtlinien