Kommen Arbeitgeber, Vorgesetzte und die übrigen Beschäftigten ihren Pflichten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes nicht nach, müssen sie mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Da das Arbeitsschutzrecht kein eigenständiges Haftungsrecht enthält, richtet sich die Haftung nach denselben Bestimmungen, die dafür auch im täglichen Leben gelten.
Dies sind u.a.:
Nach dem allgemeinen Schadenersatzprinzip des Zivilrechts muss jeder, der einen anderen schuldhaft schädigt, die finanziellen Folgen tragen. Bei Körperschäden, Vermögensschäden und Sachschäden hat der Schädiger dem Geschädigten Ersatz zu leisten. (Vgl. A 006 „Verantwortung im Arbeitsschutz”, Abschnitt 3)
Zivilrecht | |||
Anlass/
Erläuterung |
Vorschrift | Verstoß | Strafe/Buße/
Rechtsfolgen |
Verursachen von
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§ 823 BGB | Tun oder Unterlassen sowie fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln | Ersatz der Schäden und Schmerzensgeld |
Schädigung betriebsfremder Personen bei betrieblicher Tätigkeit |
§ 823 BGB
§ 116 SGB X |
Regress der BG in Höhe ihrer Aufwendungen sowie Schmer-
zensgeld und ggf. weitergehender Schadensersatz |
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Sonderregelungen im Unfallversicherungsrecht (Haftungsprivileg); BG übernimmt Haftung für Körperschäden und deren Folgen bei Schädigung durch Unternehmer oder durch Betriebsangehörige untereinander. Weil die BG leistet, entfällt i.d.R. die allgemeine Schadensersatzpflicht für Körperschäden. Aber: Sachschadenregulierung verbleibt beim Schädiger. Jedoch: Ansprüche der BG beim Verursachen von Körperschäden |
§ 104, 105 SGB VII
§ 110 SGB VII |
Tun oder Unterlassen sowie fahrlässiges Handeln
Tun oder Unterlassen sowie vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln |
Ersatz des Sachschadens
Regress: Aufwendungen der BG bis zur vollen Höhe ersetzen; Verzicht steht im Ermessen der BG |
Das Ordnungswidrigkeitenrecht hat die Aufgabe, die Einhaltungen von Gemeinschaftsregeln sicherzustellen und Verstöße dagegen zu ahnden. Nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht können Verwarnungs- und Bußgelder verhängt werden.
Strafrecht | |||
Anlass/Erläuterung | Vorschrift | Verstoß | Strafe/Buße/
Rechtsfolgen |
Geringfügige Ordnungswidrigkeit, z.B. geringfügige Verstöße gegen UVV’en oder Anordnungen des TAB | § 56 OWiG | Tun oder Unterlassen bei Garantenstellung sowie (bedingt) vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln | Verwarnungsgeld 5 – 35 Euro |
Verstöße gegen UVV’en | § 209 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB VII | Bußgeld bis 10.000 Euro | |
Verstöße gegen
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§ 209 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 3 SGB VII | Bußgeld bis 10.000 Euro | |
Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, Bestellung und Überwachung der Aufsichtsperson | § 130 OWiG | Bußgeld bis 1.000.000 Euro | |
Nichterstattung bzw. nicht rechtzeitige Erstattung von Unfallanzeigen | § 209 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 3 SGB VII | Bußgeld bis 2.500 Euro | |
Verletzung von Auskunfts- und Vorlagepflicht des Unternehmers | § 209 Abs. 1 Nr. 5-8 und Abs. 3 SGB VII sowie § 98 SGB X | Bußgeld bis 2.500 Euro |
Nach dem allgemeinen Schadenersatzprinzip des Zivilrechts muss jeder, der einen anderen schuldhaft schädigt, die finanziellen Folgen tragen. Bei Körperschäden, Vermögensschäden und Sachschäden hat der Schädiger dem Geschädigten Ersatz zu leisten. (Vgl. A 006 „Verantwortung im Arbeitsschutz”, Abschnitt 3)
Zivilrecht | |||
Anlass/
Erläuterung |
Vorschrift | Verstoß | Strafe/Buße/
Rechtsfolgen |
Verursachen von
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§ 823 BGB | Tun oder Unterlassen sowie fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln | Ersatz der Schäden und Schmerzensgeld |
Schädigung betriebsfremder Personen bei betrieblicher Tätigkeit |
§ 823 BGB
§ 116 SGB X |
Regress der BG in Höhe ihrer Aufwendungen sowie Schmer-
zensgeld und ggf. weitergehender Schadensersatz |
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Sonderregelungen im Unfallversicherungsrecht (Haftungsprivileg); BG übernimmt Haftung für Körperschäden und deren Folgen bei Schädigung durch Unternehmer oder durch Betriebsangehörige untereinander. Weil die BG leistet, entfällt i.d.R. die allgemeine Schadensersatzpflicht für Körperschäden. Aber: Sachschadenregulierung verbleibt beim Schädiger. Jedoch: Ansprüche der BG beim Verursachen von Körperschäden |
§ 104, 105 SGB VII
§ 110 SGB VII |
Tun oder Unterlassen sowie fahrlässiges Handeln
Tun oder Unterlassen sowie vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln |
Ersatz des Sachschadens
Regress: Aufwendungen der BG bis zur vollen Höhe ersetzen; Verzicht steht im Ermessen der BG |
Die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften gehört zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines jeden Arbeitnehmers.
Bei Verstößen gegen diese Vertragsverpflichtungen (z.B. Weigerung, persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen) muss der Arbeitnehmer mit arbeitsvertraglichen Konsequenzen rechnen, z.B. mit einer Abmahnung oder im Extremfall mit der Kündigung.
Eine Pflichtverletzung kann Rechtsfolgen auf mehreren Rechtsgebieten nach sich ziehen. Besondere Regelungen existieren für
Arbeitsunfälle.
Das allgemeine Schadensersatzprinzip wird bei Arbeitsunfällen durch das Unfallversicherungsrecht wesentlich eingeschränkt.
Das so genannte Haftungsprivileg bewirkt, dass bei Eintritt eines Arbeitsunfalls der Verletzte oder seine Hinterbliebenen keine Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber oder den im selben Betrieb beschäftigten Unfallverursacher haben. Bei Arbeitsunfällen tritt die gesetzliche Unfallversicherung für die Beseitigung und Entschädigung der unfallbedingten Körperschäden und deren Folgen ein.
(Vgl. A 006 „Verantwortung im Arbeitsschutz”, Abschnitt 3.3.2)