Sicheres Arbeiten im Labor - Fachinformation

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Rechtsfolgen

Kommen Arbeitgeber, Vorgesetzte und die übrigen Beschäftigten ihren Pflichten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes nicht nach, müssen sie mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Da das Arbeitsschutzrecht kein eigenständiges Haftungsrecht enthält, richtet sich die Haftung nach denselben Bestimmungen, die dafür auch im täglichen Leben gelten.

Dies sind u.a.:

Strafrecht

Nach dem allgemeinen Schadenersatzprinzip des Zivilrechts muss jeder, der einen anderen schuldhaft schädigt, die finanziellen Folgen tragen. Bei Körperschäden, Vermögensschäden und Sachschäden hat der Schädiger dem Geschädigten Ersatz zu leisten. (Vgl. A 006 „Verantwortung im Arbeitsschutz”, Abschnitt 3)

Zivilrecht
Anlass/
Erläuterung
Vorschrift Verstoß Strafe/Buße/
Rechtsfolgen
Verursachen von
  • Körperschäden
  • Sachschäden
§ 823 BGB Tun oder Unterlassen sowie fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln Ersatz der Schäden und Schmerzensgeld
Schädigung betriebsfremder Personen bei betrieblicher Tätigkeit § 823 BGB
§ 116 SGB X
Regress der BG in Höhe ihrer Aufwendungen sowie Schmer-
z­ensgeld und ggf. weitergehender Schadensersatz
Sonderregelungen im Unfallversicherungs­recht (Haftungsprivi­leg); BG übernimmt Haftung für Körper­schäden und deren Folgen bei Schädi­gung durch Unter­nehmer oder durch Betriebsangehörige untereinander. Weil die BG leistet, entfällt i.d.R. die allgemeine Schadensersatzpflicht für Körperschäden. Aber: Sachschaden­regulierung verbleibt beim Schädiger. Je­doch: Ansprüche der BG beim Verursachen von Körperschäden § 104, 105 SGB VII

 

 

 

 

 

§ 110 SGB VII
Tun oder Unterlassen sowie fahrlässiges Handeln

 

 

 

Tun oder Unter­lassen sowie vor­sätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
Ersatz des Sachschadens

 

 

 

 

 

Regress: Auf­wendungen der BG bis zur vollen Höhe ersetzen; Verzicht steht im Ermessen der BG

Ordnungswidrigkeitenrecht

Das Ordnungswidrigkeitenrecht hat die Aufgabe, die Einhaltungen von Gemeinschaftsregeln sicherzustellen und Verstöße dagegen zu ahnden. Nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht können Verwarnungs- und Bußgelder verhängt werden.

Strafrecht
Anlass/Erläuterung Vorschrift Verstoß Strafe/Buße/
Rechtsfolgen
Geringfügige Ord­nungs­widrigkeit, z.B. geringfü­gige Verstöße gegen UVV’en oder Anordnun­gen des TAB § 56 OWiG Tun oder Unterlas­sen bei Garanten­stellung sowie (bedingt) vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln Verwarnungsgeld 5 – 35 Euro
Verstöße gegen UVV’en § 209 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB VII Bußgeld bis 10.000 Euro
Verstöße gegen
  • Einzelanordnungen des TAB
  • Besichtigungs­recht des TAB
  • Probenentnahmerecht des TAB
§ 209 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 3 SGB VII Bußgeld bis 10.000 Euro
Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Aus­wahl, Bestellung und Überwachung der Aufsichtsperson § 130 OWiG Bußgeld bis 1.000.000 Euro
Nichterstattung bzw. nicht rechtzeitige Erstattung von Unfallanzeigen § 209 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 3 SGB VII Bußgeld bis 2.500 Euro
Verletzung von Auskunfts- und Vorlagepflicht des Unternehmers § 209 Abs. 1 Nr. 5-8 und Abs. 3 SGB VII sowie § 98 SGB X Bußgeld bis 2.500 Euro

Zivilrecht

Nach dem allgemeinen Schadenersatzprinzip des Zivilrechts muss jeder, der einen anderen schuldhaft schädigt, die finanziellen Folgen tragen. Bei Körperschäden, Vermögensschäden und Sachschäden hat der Schädiger dem Geschädigten Ersatz zu leisten. (Vgl. A 006 „Verantwortung im Arbeitsschutz”, Abschnitt 3)

Zivilrecht
Anlass/
Erläuterung
Vorschrift Verstoß Strafe/Buße/
Rechtsfolgen
Verursachen von
  • Körperschäden
  • Sachschäden
§ 823 BGB Tun oder Unterlassen sowie fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln Ersatz der Schäden und Schmerzensgeld
Schädigung betriebsfremder Personen bei betrieblicher Tätigkeit § 823 BGB
§ 116 SGB X
Regress der BG in Höhe ihrer Aufwendungen sowie Schmer-
z­ensgeld und ggf. weitergehender Schadensersatz
Sonderregelungen im Unfallversicherungs­recht (Haftungsprivi­leg); BG übernimmt Haftung für Körper­schäden und deren Folgen bei Schädi­gung durch Unter­nehmer oder durch Betriebsangehörige untereinander. Weil die BG leistet, entfällt i.d.R. die allgemeine Schadensersatzpflicht für Körperschäden. Aber: Sachschaden­regulierung verbleibt beim Schädiger. Je­doch: Ansprüche der BG beim Verursachen von Körperschäden § 104, 105 SGB VII

 

 

 

 

 

§ 110 SGB VII
Tun oder Unterlassen sowie fahrlässiges Handeln

 

 

 

Tun oder Unter­lassen sowie vor­sätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
Ersatz des Sachschadens

 

 

 

 

 

Regress: Auf­wendungen der BG bis zur vollen Höhe ersetzen; Verzicht steht im Ermessen der BG

Arbeitsrecht

Die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften gehört zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines jeden Arbeitnehmers.

Bei Verstößen gegen diese Vertragsverpflichtungen (z.B. Weigerung, persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen) muss der Arbeitnehmer mit arbeitsvertraglichen Konsequenzen rechnen, z.B. mit einer Abmahnung oder im Extremfall mit der Kündigung.

Eine Pflichtverletzung kann Rechtsfolgen auf mehreren Rechtsgebieten nach sich ziehen. Besondere Regelungen existieren für Arbeitsunfälle.

Arbeitsunfälle

Das allgemeine Schadensersatzprinzip wird bei Arbeitsunfällen durch das Unfallversicherungsrecht wesentlich eingeschränkt.

Das so genannte Haftungsprivileg bewirkt, dass bei Eintritt eines Arbeitsunfalls der Verletzte oder seine Hinterbliebenen keine Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber oder den im selben Betrieb beschäftigten Unfallverursacher haben. Bei Arbeitsunfällen tritt die gesetzliche Unfallversicherung für die Beseitigung und Entschädigung der unfallbedingten Körperschäden und deren Folgen ein.

(Vgl. A 006 „Verantwortung im Arbeitsschutz”, Abschnitt 3.3.2)

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