Schauen Sie sich an, welche
Betriebsbestimmungen einzuhalten sind.
Die Laborrichtlinien unterscheiden übergreifende und spezielle Betriebsbestimmungen für die Sicherheit im Labor.
Bei einer
geringen Gefährdung können Sie ggf. auf einzelne Maßnahmen – auch aus den übergreifenden Bestimmungen – verzichten.
Die Beurteilung „geringe Gefährdung“ gemäß § 6, Abs. 11 der Gefahrstoffverordnung ergibt sich nicht nur aus einer geringen Stoffmenge, sondern auch aus der Höhe und Dauer der Exposition, den Arbeitsbedingungen und der Einstufung des Gefahrstoffes. Dabei können grundsätzlich auch Tätigkeiten mit toxischen und CMR-Stoffen als gering gefährlich beurteilt werden.
Eine geringe Gefährdung kann z.B. das Ansäuern einer Lösung mit einigen ml verdünnter Essigsäure sein. Die Zugabe der gleichen Menge rauchender Salpetersäure ist dagegen keine geringe Gefährdung. Bei Verwendung von einigen ml 40 %iger Flusssäure ist sogar von einer hohen Gefährdung auszugehen.