Wie eine Gefährdungsbeurteilung formal durchzuführen ist, ist nicht gesetzlich geregelt. Die Berufsgenossenschaften
bieten aber verschiedene erprobte
Hilfsmittel an.
Bei der Durchführung sollte eine bestimmte
Systematik eingehalten werden. Benötigte Informationen zur Erfassung der möglichen Gefährdungen erhalten
Sie durch Stoffkennzeichnungen, Sicherheitsdatenblätter und weitere
Informationsquellen. Die
Wirksamkeitsüberprüfung der festgelegten Maßnahmen kann z.B. im Rahmen von regelmäßigen Betriebsbegehungen,
Audits oder Sicherheitsgesprächen geschehen.
Das Ergebnis der Beurteilung ist zu
dokumentieren. Dies kann unter Verwendung der vorhandenen betrieblichen
Unterlagen auf
Formblättern erfolgen.
Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie bietet z.B. folgende Merkblätter und Arbeitsmappen an:
Daneben stehen auf der CD-ROM „Kompendium Arbeitsschutz” und im
Download-Center Prävention der BG RCI-Internetseiten Vorlagen zur EDV-gestützten Durchführung und Dokumentation
von Gefährdungsbeurteilungen zur Verfügung (GefDok32 bzw. GefDoklight).
Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung lässt sich methodisch in verschiedene Einzelschritte unterteilen z.B.:
(Vgl. A 016 „Gefährdungsbeurteilung – Sieben Schritte zum Ziel)
Der Schwerpunkt möglicher Gefährdungen im Labor ist die Einwirkung von Gefahrstoffen. Weitere geeignete Informationsquellen zur Erfassung dieser Gefährdungen sind u.a.
Die Plausibilität der ermittelten Daten ist zu überprüfen.
Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen können Sie nach den Vorgaben der folgenden Technischen Regeln beurteilen: TRGS 500 „Schutzmaßnahmen” und TRGS 402 „Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereiche”.
Wenn Gefahrstoffmengen die laborüblichen Bedingungen überschreiten oder wenn z.B. Geräte, Apparaturen oder Laboreinrichtungen abweichend vom normalen Betrieb verwendet werden, müssen Sie ggf. auch die Exposition gegenüber Gefahrstoffen beurteilen. Die Wirksamkeit der technischen Einrichtungen ist i.d.R. gegeben, wenn die regelmäßigen sicherheitstechnischen Prüfungen durchgeführt werden.
Unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter muss die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentiert werden. Die Form der Dokumentation ist nicht festgelegt, es müssen aber folgende Angaben enthalten sein:
Bei einer geringen Gefährdung können Sie auf eine detaillierte Dokumentation verzichten. In allen anderen Fällen müssen Sie den Verzicht nachvollziehbar begründen.
(Vgl. § 6 Abs. 8 Gefahrstoffverordnung und A 016 „Gefährdungsbeurteilung” – Sieben Schritte zum Ziel)
Vielfach sind schon Unterlagen und Dokumentationen vorhanden, die bereits das Ergebnis von Gefährdungsbeurteilungen darstellen. Dies können beispielsweise Gefahrstoffverzeichnisse, Betriebsanweisungen, Arbeitsbereichsanalysen oder Arbeitsfreigabescheine sein.
Ein beispielhaftes Formular für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung hält die BG RCI bereit. Sie können es im Downloadcenter herunterladen oder im Bereich Umsetzungshilfen