Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Er kann diese Verpflichtung
jedoch auf
andere Personen übertragen.
Sie selbst sind als Mitarbeiter verpflichtet, den Arbeitgeber bei Maßnahmen zu
unterstützen, die Ihren Gesundheitsschutz und Ihre Sicherheit gewährleisten. Dies betrifft auch die Durchführung
von Gefährdungsbeurteilungen, da gerade Ihre Kenntnisse für die Qualität der Gefährdungsbeurteilung wichtig sind.
Auch die Erfahrungen
besonderer Personengruppen sind wichtige Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung.
Durch die Delegation der Arbeitgeberpflichten, also die Übertragung auf andere Personen, können z.B. Labor- oder Technikumsleiter für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen verantwortlich sein.
Die Pflicht, den Arbeitgeber bei allen Maßnahmen, die der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz dienen, zu unterstützen, ergibt sich auch aus § 16 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes.
Zu diesem Personenkreis zählen beispielsweise