Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie alle
Aspekte berücksichtigen, die mittelbar und unmittelbar Auswirkungen auf die Sicherheit haben und potenzielle
Gefährdungen darstellen können.
Die typischen Gefährdungen durch Gefahrstoffe und physikalische Einwirkungen kennen Sie bereits. Zusätzlich sollten Sie vor allem folgende besondere Aspekte beurteilen:
Eine Gefährdung kann sich vor allem ergeben durch
(Vgl. § 5, Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz)
Recapping, also das Wiederaufsetzen der Schutzkappe auf die Nadel ist zu vermeiden.
In Laboratorien gibt es viele Arbeitsschritte, die mit der Hand auszuführen sind und bei denen eine erhöhte Expositionsgefahr besteht, auch wenn nur geringe Gefahrstoffmengen eingesetzt werden.
Beurteilen Sie also, ob eine Gefahrstoffaufnahme (Inkorporation) z.B. durch Stichverletzungen beim Umgang mit Nadeln oder durch Schnittverletzungen bei Glasbruch möglich ist.
Berücksichtigen Sie auch Tätigkeiten, die ggf. nicht Bestandteil des täglichen Laborbetriebs sind bzw. von Fremdfirmen oder Nicht-Labormitarbeitern durchgeführt werden (z.B. Wartungsfirmen, Reinigungspersonal, Mitarbeiter der Haustechnik, Besucher).
Trotz Ausschöpfung der technischen Maßnahmen kann bei diesen Tätigkeiten eine Expositionsgefahr bestehen, wie z.B. bei der Wartung von Geräten oder bei der Reinigung von kontaminierten lüftungstechnischen Einrichtungen oder Laborgeräten. Auch Bedien- und Überwachungstätigkeiten müssen ggf. berücksichtigt werden.
Möglicherweise sind die Personen gesondert einzuweisen oder bestimmte übliche Tätigkeiten im Labor zu unterbrechen.
Die Labormitarbeiter müssen für die durchzuführenden Tätigkeiten fachkundig sein. Welche Anforderungen an die Fachkunde gestellt werden, ist von den Eigenschaften und der Menge der Gefahrstoffe sowie von der Art der Tätigkeiten und Arbeitsmittel abhängig.
Bei Mitarbeitern, die nur kurzfristig im Labor arbeiten (z.B. Studenten, Praktikanten), müssen Sie davon ausgehen, dass organisatorische Schutzmaßnahmen weniger wirksam sind, als bei erfahrenem Personal. Das ist z.B. durch intensivere Unterweisungen oder automatisch wirkende Schutzmaßnahmen (z.B. bei der Lüftung) auszugleichen. Auszubildende müssen besonders begleitet werden.
Beachten Sie die Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche, Frauen im gebärfähigen Alter und werdende oder stillende Mütter: § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz, §§ 4 und 6 Mutterschutzgesetz, §§ 3-5 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz. Siehe auch Kapitel B: Beschäftigungsbeschränkungen.