Auch Personengruppen, die eine besondere Funktion innehaben, jedoch nicht direkte Arbeitgeberverantwortung tragen, haben Aufgaben im Bereich des Arbeitsschutzes.
Hierzu gehören z.B.:
Koordinatoren und,
Allgemein gilt, dass sich überall dort, wo mit einer Funktion keine zusätzliche Weisungsbefugnis oder Vorgesetztenstellung verbunden ist, auch keine zusätzliche Verantwortung ergibt.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz beratend zu unterstützen. Sie haben jedoch selbst nicht unmittelbar die Möglichkeit, Mängeln abzuhelfen. Die Entscheidungsbefugnis und damit auch die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber oder dessen Beauftragten.
(Vgl. § 6 Arbeitssicherheitsgesetz und A 006 „Verantwortung im Arbeitsschutz”, Abschnitt 2.5)
Betriebsärzte haben in der Regel nur beratende Funktion. Sie besitzen keine Entscheidungsmöglichkeit über durchzuführende Maßnahmen. Die Entscheidungsbefugnis und damit auch die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber oder dessen Beauftragten. Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht, auch gegenüber dem Arbeitgeber.
(Vgl. § 3 Arbeitssicherheitsgesetz und A 006 „Verantwortung im Arbeitsschutz”, Abschnitt 2.6)
Sicherheitsbeauftragte sollen Beschäftigte ohne Vorgesetztenfunktion sein. Sie achten „vor Ort” auf die Sicherheit ihrer Kollegen.
In dieser Funktion können sie weder Weisungen erteilen noch Aufsicht führen. Sicherheitsbeauftragte tragen somit nicht mehr Verantwortung als die übrigen Beschäftigten.
(Vgl. A 006 „Verantwortung im Arbeitsschutz”, Abschnitt 2.4)
Die Betriebs- und Personalräte sind durch das Betriebsverfassungsgesetz bzw. Personalvertretungsgesetz verpflichtet, die Durchführung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit aktiv zu fördern.
(Vgl. §§ 80, 87, 88, 89, 91 Betriebsverfassungsgesetz und A 006 „Verantwortung im Arbeitsschutz”, Abschnitt 2.7)
Sind Fremdfirmen in einem Arbeitsbereich tätig, muss der Auftraggeber einen Koordinator benennen, falls es zu einer gegenseitigen Gefährdung kommen kann. Dieser stimmt die Arbeiten aufeinander ab.
Der Auftraggeber muss den Koordinator hierzu mit der erforderlichen Weisungsbefugnis ausstatten und überträgt ihm in diesem Rahmen Arbeitgeberverantwortung.
(Vgl. A 006 „Verantwortung im Arbeitsschutz”, Abschnitt 2.8, § 6 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention” (DGUV Vorschrift 1) und A 009 „Zusammenarbeit im Betrieb”)
Neben den explizit erwähnten Personengruppen gibt es noch eine Vielzahl von anderen Beauftragten mit speziellen Aufgabengebieten.
Eine über die eines normalen Beschäftigten hinausgehende Verantwortung ergibt sich aber immer nur dann, wenn solche Beauftragte weisungsbefugt sind oder eine Vorgesetztenstellung innehaben.
(Vgl. z.B. Laserschutzbeauftragte gemäß § 5 Abs. 2 in der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OstrV))