Alle Beschäftigten sind nach dem
Arbeitsschutzgesetz
und den
Unfallverhütungsvorschriften
verpflichtet, aktiv zur Arbeitssicherheit und zum
Gesundheitsschutz beizutragen. Sie müssen deshalb u.a.
Jeder Betriebsangehörige kann bei Verletzung dieser Verpflichtungen zur Verantwortung gezogen werden.
Entsprechende Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes finden sich in:
§ 15 „Pflichten der Beschäftigten” und
§ 16 „Besondere Unterstützungspflichten”.
Entsprechende Regelungen finden sich in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention” (DGUV Vorschrift 1) in:
§ 15 „Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten”,
§ 16 „Besondere Unterstüzungspflichten",
§ 17 „Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und
Arbeitsstoffen” und
§ 18 „Zutritts- und Aufenthaltsverbote”.