Die meisten
Arbeitsschutzvorschriften richten sich an
den
Arbeitgeber. Er hat in erster Linie
sicherzustellen, dass die Vorschriften eingehalten und die notwendigen
Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
Je nach
Unternehmensform können Einzelpersonen oder
Personengruppen für die Arbeitssicherheit verantwortlich sein.
In einigen Fällen
kann oder muss der Arbeitgeber seine
Pflichten delegieren. Er behält jedoch immer die
Oberaufsichtspflicht.
Die maßgeblichen Regelwerke sind beispielsweise
Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt und die betrieblichen und finanziellen Mittel in der Hand hält, Maßstäbe für die betriebliche Produktion und Organisation setzt, das Direktionsrecht innehat und somit letztlich die Entscheidungen trifft.
(Vgl. § 2 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz und A 006 „Verantwortung im Arbeitsschutz”, Abschnitt 2.1)
Dazu gehören:
Unternehmensform | Verantwortlich |
Einzelunternehmen | Inhaber |
GmbH | Geschäftsführer |
AG, Genossenschaft | Vorstand |
OHG, KG | Vertretungsberechtigte(r) Gesellschafter |
GmbH & Co. KG | Geschäftsführer der Komplementär-GmbH |
Hochschule | Leiter der Dienststelle
(Präsident, Rektor, Kanzler) |
(Vgl. § 9 Ordnungswidrigkeitengesetz und A 006 „Verantwortung im Arbeitsschutz”, Abschnitt 2.1.1)
Der Arbeitgeber ist zur Delegation verpflichtet, wenn er aufgrund der Betriebsgröße, der Organisation des Betriebes oder mangels spezieller Fachkunde allein nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung für Sicherheit und Gesundheitsschutz in vollem Umfang nachzukommen.
(Vgl. § 13 ArbSchG und A 006 „Verantwortung im Arbeitsschutz”, Abschnitt 2.1.3)
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich alle Pflichten delegieren, also auf andere Personen übertragen.
Er bleibt aber dafür verantwortlich, dass die beauftragten Personen auch die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel zur Wahrnehmung der Pflichten besitzen. Der Arbeitgeber muss die Beauftragten also sorgfältig auswählen und stichprobenartig kontrollieren, ob die übertragenen Pflichten auch tatsächlich wahrgenommen werden.
(Vgl. §7 ArbSchG und A006 „Verantwortung im Arbeitsschutz”, Abschnitt 2.1.3)