Sicherheitsstufe 1

 
 
 
Tür eines Genlabors

Die biologischen Schutzstufen 1-4 dürfen nicht mit den gentechnischen Sicherheitsstufen 1-4 verwechselt werden.

Worin bestehen die Unterschiede?
Welche Schutzmaßnahmen sind gleich?

Arbeiten Sie mit gentechnisch veränderten Organismen (= GVOs)?

Welche Gefahren gehen von GVOs aus?

Einstufung von Biostoffen und GVOs

BioStoffV:
Schutzstufen 1 – 4 je nach Infektionsgefährdung

GenTSV:
Sicherheitsstufen 1- 4 je nach Risikobewertung

Risikogruppe 1:
Keine Gefährdung für Menschen und Umwelt

Kennzeichnung eines
S1-Labors

Betreten von S1 Laboratorien

  • mit Zutrittserlaubnis des Laborleiters (mit arbeitsplatzbezogener Sicherheitsunterweisung)
  • mit persönlicher Schutzausrüstung

Kein gentechnisch veränderter Organismus darf das Labor lebend verlassen!

Ausrufezeichen
Auf einen Blick
  • Umgang mit Biostoffen → Einteilung in Schutzstufen
  • Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen → Einteilung in Sicherheitsstufen
  • Die Zuordnung zu einer Risikogruppe definiert die Sicherheitsstufe bei gezielten Tätigkeiten.
  • Es gelten die Grundregeln guter mikrobiologischer Technik.
  • Labore werden als S1-Labor gekennzeichnet.
  • Eine Zutrittserlaubnis ist erforderlich.
  • Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen werden durch gen­technisch-spezifische Schutzmaßnahmen ergänzt.

querverweise
 

Sprechertext

Arbeiten Sie im Labor mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen, Pflanzen oder Tieren?

Dann wissen Sie sicherlich, dass die Gefahren, die durch den Umgang mit diesen Stoffen entstehen können, nicht größer oder kleiner sind als bei Arbeiten mit Biostoffen, sondern andere!

Bei Arbeiten ohne gentechnischen Bezug werden so genannte Schutzstufen festgelegt: Sie richten sich nach der Beurteilung der jeweiligen Infektionsgefährdung durch den Biostoff. Es gilt die Biostoff-Verordnung.

Gentechnische Arbeiten bedürfen jedoch einer Sicherheitseinstufung: Sie erfolgt nach Bewertung des Risikos, das von dem gentechnisch veränderten Organismus ausgeht. Dabei werden die Risiken für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt betrachtet. Nur am Rande: Die entsprechende Verordnung heißt Gentechnische Sicherheitsverordnung.

Von gentechnisch veränderten Organismen der niedrigsten Risikogruppe 1 gehen bei sachgemäßem Umgang keine Gefährdungen für gesunde Menschen und für die Umwelt aus.

Dennoch muss das Labor als S1-Labor gekennzeichnet sein, damit jeder weiß, dass es sich um ein Gentechniklabor handelt.

Ergänzend zu den Grundregeln guter mikrobiologischer Technik wie bei Labortätigkeiten in der Schutzstufe 1 ist eine Zutrittserlaubnis notwendig.

Das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung ist obligatorisch und wird in der Betriebsanweisung festgelegt!

Um auszuschließen, dass der GVO in die Umwelt gelangt, sollten die Abfälle aus einem S1-Labor autoklaviert werden.

Hilfe

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